Der Urlaub steht an – und dann wird man krank!
Der wohlverdiente Urlaub hat gerade begonnen, der Stress lässt nach und schon ist die Erkältung da. Oder noch schlimmer – die lang ersehnte Urlaubsreise endet mit einem gebrochenen Arm oder Bein. Das ist ärgerlich und der Erholung abträglich! Wie in so einem Fall die Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber aussehen, welche Besonderheiten dabei für Auslandsaufenthalte gelten und was mit dem beantragten Urlaub passiert, erläutern ARAG Experten.
Die Mitteilungspflichten des erkrankten Arbeitnehmers regelt § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, der auch gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs eintritt. Danach hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. „Unverzüglich“ meint „ohne schuldhaftes Zögern“, weshalb der Arbeitgeber unmittelbar nach Beginn der Erkrankung telefonisch, per E-Mail oder per Fax informiert werden sollte.
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